I. Allgemeines

  1. Folgende Bedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für alle Angebote und Vertragsabschlüsse durch uns zur Lieferung und Instandhaltung von Maschinen, Zubehör und Ersatz-teilen. Sie gelten auch bei Vermietungen von Maschinen, sofern der Mietvertrag nicht ausdrücklich abweichende Regelungen enthält. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehun-gen, auch wenn sie im Falle von Folgeaufträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kun¬den werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt ist.
  4. Zu unserem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß-angaben sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich garantiert werden. Konstruk¬tions- und For-mänderungen des Kaufgegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Auf¬traggeber zumutbar sind.
  5. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Ga-rantien sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

II. Preise

  1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  2. Es gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis. Die Preiserhöhung ist auf den am Markt durchgesetzten Preis beschränkt.
  3. Weiterhin vereinbarte Nebenleistungen (Beispiel: Verpackung, Montage und Inbetriebsetzung) werden zusätzlich berechnet.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes ohne Ab¬zug zur Zahlung fällig, wenn nicht schriftlich besondere Zahlungsvereinbarungen getroffen sind. Ersatzteil- und Reparaturrechnungen sind sofort nach Übersendung der Rechnung rein netto zahlbar. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so hat er für die fälligen Zahlungsansprüche Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu bezahlen. Der Zinssatz ist höher oder niedri-ger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz haben, oder der Auftraggeber uns eine geringere Belastung nachweist; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  2. Sind Teilzahlungen vereinbart wird die gesamte Restschuld (unabhängig der Fälligkeit etwaiger Wech-sel) sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, seine Zah-lungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist. Die uns unter Ziff.VII.Nr.2. vorbehaltenen Rechte werden hierdurch nicht berührt.
  3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  4. Gegen Ansprüche unsererseits kann der Käufer nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbe-stritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückhaltungsrecht kann er nur geltend machen soweit es auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung

  1. Unsere Lieferzeitangaben sind grundsätzlich keine Fixtermine (§323 Abs.2 Nr.2 BGB, §376 HGB).
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Lager oder des Herstellers verlassen hat bzw. wir dem Käufer unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
  3. Entsteht dem Käufer wegen einer von uns verschuldeter Verzögerung, insbesondere bei einem von uns fest vereinbarten Liefertermin ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Termin¬überschreitung 1/2 %, im ganzen aber höchstens 5% des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Ver-spätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir sind berechtigt einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft die bei Dritten entstandenen La-gerkosten und beim Lagern bei uns 0,5 % des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Käufer ist berechtigt einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt nach Gewährung einer frucht-los verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufver¬trag voraus.

V. Höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt, Rücktritt

  1. Unvorhergesehene Ereignisse die wir nicht zu vertreten haben, z.B. Betriebsstörung. Streik, Aus-sperrung oder Gesetzesänderungen, verlängern die Lieferfrist angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten.
  2. Sollte es aufgrund derartiger Ereignisse nicht möglich sein die Leistungen innerhalb einer angemesse-nen Frist zu erbringen, steht dem Käufer und uns das Recht zu, vom Vertrag oder gegebenenfalls vom noch nicht erfüllten Teil desselben zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen eines sol-chen Rücktritts bestehen nicht.
  3. Wir sind nur bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung zur Lieferung verpflichtet.

VI. Abnahme/Gefahrübergang

  1. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Auch frachtfreie Lieferung erfolgt auf Ge¬fahr des Käufers.
  2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Ge¬fahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  3. Auf Wunsch des Käufers sind wir verpflichtet den Gegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus VII. in Empfang zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig. Die Gefahr geht auch dann auf den Käufer über, wenn Teillieferungen erfolgen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher aus diesem Vertrag und aus der laufenden Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forde-rungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzlieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwerben. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen, die wir gegen ihn aus laufenden Geschäftsbeziehungen haben.
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kauf-gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir nach erfolgter Mahnung und erfolgloser angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer lediglich mit einem unerheblichen Betrag im Zahlungsverzug ist.
    Der Käufer hat auf unser Verlangen unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten uns den Kaufgegenstand unverzüglich herauszugeben. Im Weigerungsfall sind wir unbeschadeten Rechts auf Geltendmachung eines weiteren Schadens berechtigt, ab diesem Zeitpunkt eine Vertragsstrafe von 0,4 % pro Tag aus dem Rechnungswert zu verlangen. Sämtliche Kosten der Rückholung und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie sind höher, wenn wir höhere Kosten nachweisen. Sie sind geringer, wenn der Käufer nachweist, daß wir keine oder wesent-lich geringere Kosten haben. Der Erlös wird dem Käufer nach Ab¬zug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie